+ + + + + + + +   Wiederaufnahme des Schulbetriebs   + + + + + + + +

Wie werden vorerkrankte und zur Risikogruppe gehörende (Groß-)Eltern von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs vor Corona geschützt?

Die Bezirksregierung Köln informiert auf ihrer website (schulminesterium.nrw.de) über die Möglichkeit, Angehöriger einer Risikogruppe (insbesondere Eltern und Geschwister) die in häuslicher Gemeinschaft leben, vom Präsenzunterricht in der Schule zu beurlauben.

 

Hier der entsprechende Punkt von der website:
Wie werden vorerkrankte und zur Risikogruppe gehörende (Groß-)Eltern von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs vor Corona geschützt?
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, so kann eine Beurlaubung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich erfolgen. Die Beurlaubung kann bis längstens zum 31. Juli 2020 (Ende des Schuljahres 2019/2020) ausgesprochen werden. Sie ist mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) zu versehen.

Die Beurlaubung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung seitens der Eltern – oder bei Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst – aufgehoben werden. Voraussetzung für die Beurlaubung der Schülerin oder des Schülers ist, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist das Bekanntsein der Vorerkrankung in der schriftlichen Befreiung kurz zu vermerken. Die Schülerin oder der Schüler ist in der Beurlaubung auf mögliche schulische Folgen aufgrund der Beurlaubung aufmerksam zu machen. Mit Blick auf das Erbringen von Prüfungsleistungen wird auf die Ausführungen in der 15. Schulmail vom 18.04.2020 verwiesen.

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

Die Schulleiter/innen sollten in Schul-Emails über die getroffenen Hygienemaßnahmen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs informieren, voraussichtlich geschieht dies kurzfristig, da es immer wieder Änderungen gibt. Ebenso sollte von der Schule angeboten werden, mit der Schulleitung in Kontakt zu treten, um Beurlaubung und dergleichen zu besprechen.
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