Satzung
der Elterninitiative herzkranker Kinder, Köln e.V.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Elterninitiative herzkranker Kinder, Köln e.V.“ mit Sitz in Köln
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Geschäftsjahr
§ 3
Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im
Bereich der Herz – und Kreislaufmedizin unter Beteiligung von Betroffenen bzw. ihrer Eltern.
(2) Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Unterstützung von herzkranken Kindern und ihren Eltern, z.B. durch gegenseitige
Hilfeleistung und Anleitung zur Selbsthilfe.
2.2 Schaffung von Kontaktstellen für betroffene Eltern.
2.3 Besondere Unterstützung ausländischer Eltern herzkranker Kinder.
2.4 Regelmäßige Information und Weiterbildung der Eltern.
2.5 Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der herzkranken Kinder, insbesondere in Köln.
2.6 Unterstützung der Kinderkardiologischen Abteilung der Universitätskinderklinik Köln in
medizinischem und sozialem Bereich.
2.7 Die Sammlung von Spenden zwecks Anschaffung medizinischer Geräte und sonstigen
Ausstattungsgegenständen.

§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient den im § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (§§ 51 ff. AO 77) aus
schließlich und unmittelbar.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen
aus
Mitteln
des
Vereins.

(4) Kein Mitglied und keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 a
Ersatz von Aufwendungen/Ehrenamtspauschale
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Soweit die finanzielle Situation
der Elterninitiative es zulässt, kann der Vorstand beschließen, dass Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder
und
anderer
Mitarbeitender
gegen
Zahlung
einer
angemessenen
Aufwandsentschädigung
nach
Maßgabe
der
steuerrechtlichen
Vorgaben
(z.B.
des
§
3
Nr.
26a

EStG/“Ehrenamtspauschale“)
ausgeübt
werden
können.

(2) Notwendige und belegte Auslagen werden dem Vorstand und den ehrenamtlichen Mitarbeitern
der
Elterninitiative
erstattet.

Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
1.1 ordentliche Mitglieder
1.2 fördernde Mitglieder
1.3 Ehrenmitglieder

§ 5
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weitere natürliche und juristische
Personen können ordentliche Mitglieder werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung eines Antrages, dem
Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die
bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die Mitgliedschaft
wird durch die Zahlung des vom Vorstand festgesetzten Mindestbeitrages erworben.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um die Förderung der in § 3 genannten Ziele und den Verein erworben haben. Die Ernennung
erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung
bei
juristischen
Personen.

(2) Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder erlischt durch Einstellung der jährlichen
Beitragszahlungen.
(3) Durch Ausschluss. Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Zweck des Vereins
zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist durch einen
eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des
Vereins.
(2) Die fördernden Mitglieder haben insbesondere das Recht auf Erhalt einer Spendenquittung in
Höhe des Förderbeitrages.
§ 8
Finanzierung
(1) Die Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden
1.1 durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder
1.2 durch Spenden
1.3 durch Zuwendungen und Beihilfen aufgebracht.
(2) Die Höhe der Beiträge der Mitglieder beschließt der Vorstand.

§ 9
Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
1.1 Der Vorstand
1.2 Die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 13 gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
(4) Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstands-
mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von jedem Mitglied
des Vorstandes allein vertreten werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung welche unbeschadet der Gesamtverantwortung
des Vorstandes die Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche
abgrenzt.

(4) Der Vorstand kann je nach Bedarf einen oder mehrere Geschäftsführer berufen.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
5.1 Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gem. §3 der Satzung.
5.2 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
5.3 Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
5.4 Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes
5.5 Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
5.6 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus
des
Vereins
zu
gewährleisten,
oder
soweit
sie
nur
die
Fassung
betreffen.

(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglied-
er anwesend sind. Sie können auch schriftlich eingeholt werden.

§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand in
einer Frist von 6 Wochen durch Brief unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

3.1 Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
3.2 Wahl des Vorstandes. Abberufung des Vorstandes während der Amtsperiode ist nur mit Zu-
stimmung von vier Fünftel aller Mitglieder unter Bekanntgabe von wichtigen Gründen möglich,
z.B.
grobe
Pflichtverletzung
oder
Unfähigkeit
der
Geschäftsführung.

 

 

3.3 Beschlussfassung über Änderung der Satzung – unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes
nach § 11 5.7 – und über Auflösung des Vereins.
(4) Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde
darauf abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschießen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung einholen.

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem vorher benannten Vorstandsmitglied geleitet.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-
men, soweit nicht in dieser Satzung anders geregelt. Eine Mehrheit von über 2/3 der abgege-
benen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig, eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
Stimmen
zur
Auflösung
des
Vereins.
Eine
Änderung
des
Vereinszweckes
kann
nur
mit

Zustimmung
von
4/5
aller
Mitglieder
beschlossen
werden.

 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von
einem
Drittel
aller
Mitglieder
schriftlich
unter
Angabe
des
Zwecks
und
der
Gründe

verlangt
wird.
Für
die
außerordentliche
Mitgliederversammlung
gelten
die
§§
12,
13
und
14

entsprechend.

 

§ 15
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
(1) Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
(2) Werden Beschlüsse in der von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst,
werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das außer vom Protokollführer von
einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

§ 16
Auflösung des Vereins
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand zwei seiner Mit-
glieder als die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation
noch
vorhandene
Vereinsvermögen
fällt
an
die
Universität
zu
Köln,
Abteilung
Kinderkardiologie,

die
es
unmittelbar
und
ausschließlich
für
gemeinnützige
Zwecke
zu
verwenden
hat.

 

 

Stand
Dezember
2010